Beitragsordnung

Entsprechend § 4 der Satzung des Förderverein Kindergarten Stedefreund e.V. wird durch die Mitgliederversammlung
nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Regelungen

Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern auf der Homepage des Vereins und als Aushang in der Kita öffentlich zugänglich gemacht.

Mit der Beitrittserklärung und anschließenden Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder die aktuelle Fassung der Beitragsordnung an.

Bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein können Spenden und Beiträge bis zu 200 Euro jährlich ohne offizielle Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung von den Mitgliedern beim Finanzamt
eingereicht werden. Bei höheren Beträgen stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.

Über die Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet gemäß Satzung die Mitgliederversammlung.

§ 2 Beitragshöhe / Fälligkeit

Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 10,00 €. Eine Erhöhung des Mindestbeitrags kann durch das Mitglied in der Beitrittserklärung individuell angepasst werden.

Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins. Der Beitrag muss bis zum 01.07. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit während des laufenden Geschäftsjahres möglich. Als Eintrittsmonat gilt das Datum der Unterschrift auf der Beitrittserklärung. Die volle Höhe des Jahresbeitrags wird erst zum nächsten Geschäftsjahr fällig. Der Mitgliedbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird anteilig anhand des Beginns der Mitgliedschaft errechnet mit Fälligkeit zum nachfolgenden Monat. Das Mitglied wird über die Höhe der anteiligen Zahlung informiert.

Eine freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft und damit Beendigung der Beitragszahlung ist durch schriftliche Kündigung an den Vorstand entsprechend §5 der Satzung möglich. Eine Rückerstattung oder anteilige Rückzahlung von Mitgliedbeiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jedoch ausgeschlossen. Erreicht die Kündigung den Vorstand erst nach dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres wird somit der volle Jahresbeitrag fällig.

§ 3 Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag wird vom angegebenen Konto des Mitglieds per Lastschrift durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilen die Mitglieder anhängend an die Beitrittserklärung ein SEPA-Lastschriftmandat. Beitragsrelevante Änderungen (Änderung der Kontodaten, freiwillige Anpassung der Beitragshöhe) sind rechtzeitig in Schriftform dem Vorstand mitzuteilen.

Wünscht ein Mitglied den Mitgliedbeitrags per Überweisung zu zahlen, kann dies auf der Beitrittserklärung festgehalten werden. Das Mitglied erhält zur Zahlung seines Mitgliedbeitrags bei Beginn der Mitgliedschaft einmalig eine schriftliche Aufforderung und trägt Sorge für die künftige Einhaltung der Fälligkeit.

§ 4 Beitragsrückstände

Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Mitgliedbeitrag zu begleichen.

Kosten, die aufgrund eines vom Mitglied verantwortenden Grundes entstehen (z.B. ungedecktes, gekündigtes Konto) sind vom Mitglied zu erstatten.

Für die Zustellung von Mahnungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.

Bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2025 beschlossen und tritt damit in Kraft.