des Vereins „Förderverein Kindergarten Stedefreund e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Stedefreund“; nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an den Kindergarten in Herford-Stedefreund.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder; auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Streichungen aus der Mitgliederliste
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragsordnung wird jeweils von der Mitgliederversammlung mindestens auf die Dauer eines Jahres festgelegt und beschlossen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich im laufendem Geschäftsjahr.
Bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft. § 5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30. November einem Vorstandsmitglied zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluß
Bin Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben. $ 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlußfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V. mit § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen,
– die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlassung,
– die Beitragsfestsetzung,
– die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes,
– die Ausschließung eines Mitglieds,
– die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen wer den, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ei-
ner Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muß durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder erfolgen, wobei bei der Fristberechnung der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Wahlen finden in offener Abstimmung statt, es sei denn, daß ein Vereinsmitglied geheime Abstimmung verlangt. In diesem Fall sind Wahlen geheim durchzuführen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
§ 11 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vertretungsvorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2025 geändert und beschlossen.